BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Alles, was Sie wissen müssen
Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu dokumentieren. Grundlage für diese wichtige Entscheidung war das so genannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Welche Auswirkungen hat das Urteil für Arbeitgeber?
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2019 entschieden, dass alle EU-Länder von Arbeitgebern verlangen müssen, ein System zur Erfassung von Arbeitszeiten einzurichten. Das System muss in der Lage sein, die Arbeitsstunden der Mitarbeiter genau zu messen.
Dass das Bundesarbeitsgericht nun im Einklang mit diesem Grundsatzurteil entschieden hat, wird weitreichende Auswirkungen auf die Unternehmen haben. Besonders betroffen sind davon die immer häufiger anzutreffenden Vertrauensarbeitszeiten (z. B. wenn die Mitarbeiter während der Geschäftszeiten nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen), Home-Office und Fernarbeit.
Umsetzung der Zeiterfassungspflicht
Viele Fragen sind noch offen, so auch die Frage, wie die Zeiterfassungspflicht in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden soll. Hier besteht eine Rechtsunsicherheit, die der deutsche Gesetzgeber so schnell wie möglich beseitigen muss.
Das geltende Arbeitszeitgesetz enthält keine spezifischen Anforderungen an die Methoden der Zeiterfassung. Sie kann handschriftlich oder elektronisch aufgezeichnet werden. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht jedoch vor, dass die Arbeitszeiterfassung nachvollziehbar und fälschungssicher sein soll.
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Aktuelle Rechtsunsicherheit bei der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung im Jahr 2019 gab es keine Reaktionen aus der deutschen Politik. Die deutschen Arbeitsgesetze sind noch nicht aktualisiert worden.
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der als Basis für das Grundsatzurteil des BAG dient, sucht man den Begriff ‘Zeiterfassung’ vergebens. Das Bundesarbeitsgericht legt diese Vorschrift jedoch so aus, dass der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, die unionsrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer einzuhalten. Auf die sich daraus ergebenden Fragen ist das BAG bei seinem mündlichen Vortrag am 13. September 2022 jedoch nicht eingegangen.
Aussicht: Gesetzesänderung geplant
Im Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Grünen heißt es: “Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.”
Solange es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, sollten Unternehmen beim Einsatz von Zeitmodellen ohne Zeiterfassungssysteme vorsichtig sein. Auch bei Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf eine Zeiterfassung könnten sich im Streitfall Probleme ergeben.
Mit diesen Folgen müssen Unternehmen rechnen
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten ab sofort. Die Arbeitgeber müssen die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer mit einem genauen Zeiterfassungssystem erfassen. Jeder Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Mittel und Ressourcen bereitstellen.
Dabei bleibt es abzuwarten, wie sich der Umgang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen entwickelt. Für Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Urteil verschiedene Rechte. So können die Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber auffordern, ein System zur Zeiterfassung einzuführen. Gleichzeitig können Sie gegebenenfalls auch eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einreichen. Bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz können Arbeitgebern so empfindliche Geldbußen drohen (§ 25 ArbSchG).
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